Unsere Satzung. 


Frauen helfen helfen e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1)   Der Verein führt den Namen „frauen helfen helfen“ der nach Eintragung ins Vereinsregister durch das Kürzel „e.V.“ ergänzt wird. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

(2)   Erfüllungsort für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern und sein Gerichtsstand ist Stuttgart

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)   Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Schutzes von Kindern, Frauen und Familien in Notsituationen.

(2)   Der Verein kann die in Abs. 1 festgelegten Zwecke durch eigenes Handeln und direkte Zuwendungen erfüllen, aber auch dadurch, dass Mittel beschafft werden (insbesondere durch Beiträge und Spenden) und diese dann anderen steuerbegünstigten Körperschaften (Einrichtungen) oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für die unmittelbare Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigter Zwecke zur Verfügung gestellt werden (§58 Ziff.1 Abgabenordnung)

(3)   Zu diesem Zweck wird der Verein bereits bestehende Projekte solcher Körperschaften, Institutionen oder Vereine fördern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit/ Mildtätigkeit

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO)

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2007

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, sich bei der Zielverwirklichung einzubringen.

(2)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist und die Bereitschaft den jeweils gültigen Jahresbeitrag zu entrichten. Dem Antrag ist eine Einzugsermächtigung für die Zahlung des Jahresbeitrages beizufügen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder/Beiträge

(1)   Die Mitglieder des Vereins zahlen Jahresbeiträge. Die Beiträge werden bis zum Ende des ersten Quartals eines Jahres fällig.

(2)   Der Jahresbeitrag beträgt 365,-- €; in Schaltjahren 366,--€. Über eine Änderung des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

(3)   Die Mitglieder des Vereins werden auf der Mitgliederversammlung vom Vorstand im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes über die Aktivitäten des Vereins informiert.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.

(3)   Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen wenn,

a)     das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen nicht nachkommt. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.

b)     in erheblicher Weise gegen die Zielsetzungen des Vereins verstoßen hat. Der Vorstand muss dem Mitglied Gelegenheit zu Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederersammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederersammlung einzuberufen, die abschließend über die Angelegenheit entscheidet.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe sind der Vorstand, der Gründungsrat und die Mitgliederversammlung

 

§ 9 Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich der Vorsitzenden, den zwei Stellvertreterinnen der Vorsitzenden, der Schriftführerin und der Kassenwartin. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

(2)   Die nach Abs. 1 zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand eine Nachfolgerin für den Rest der laufenden Wahlperiode bestimmen.

(3)   Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

(4)    In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen insbesondere,

a) die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung,
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) Information der Mitgliederversammlung über die Aktivitäten des Vereins
d) die Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresabschlussrechnung
e) Planung und Organisation der Vereinsaktivitäten
f) Vergabe von Fördergeldern
g) Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder
h) Erstellung eines Haushaltsplan

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Vorsitzende oder in ihrer Abwesenheit die sitzungsführende Vertreterin der Vorsitzenden. Über den Verlauf der Sitzungen ist eine Niederschrift zu erstellen.

(6)   Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen nach Maßgabe der im Haushaltsplan dafür vorgesehenen Mittel.

 

§ 10 Gründungsrat

 (1)   Dem Gründungsrat gehören alle Gründungsmitglieder an. Die Gründungsratsmitglieder werden zu allen Vorstandssitzungen eingeladen. Die Gründungsratsmitglieder stehen dem Vorstandsgremium beratend und unterstützend zur Seite.

(2)   Die Gründungsratsmitgliedschaft kann nicht weiter gegeben werden. Sie erlischt mit Vereinsaustritt, schriftlicher Verzichtserklärung an den Vorstand oder Tod.

 

§ 11 Mitgliederversammlung (MV)

(1)   Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2)   Die MV wird mindestens 3 Wochen vor ihrem Zusammentritt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Bei bekannter e-mail Adresse des Mitglieds, kann die Einladung zur MV auch über e-mail vorgenommen werden und gilt als schriftlich erfolgt.

(3)   Die MV nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, den Kassenbericht der Kassenwartin und den Bericht des Kassenprüfers entgegen. Sie entlastet den Vorstand und die Kassenwartin.

(4)   Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5)   Die MV fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6)   Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Sollte ein Mitglied verhindert sein, an der MV teilzunehmen, kann entweder einem weiteren Vereinsmitglied eine schriftliche Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts erteilt werden oder direkt beim Vorstand eine schriftlich formulierte Stimmabgabe hinterlegt werden.

(7)   Anträge der Mitglieder für die Mitgliederversammlung müssen spätestens bis Ende Januar beim Vorstand eingegangen sein, um auf die Tagesordnung der bis Ende März stattzufindenden MV gesetzt werden zu können

(8)   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist von der von der Versammlung gewählten Schriftführerin eine Niederschrift zu fertigen und von der Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin gegenzuzeichnen

 

§ 12 Kassenwesen

(1)   Der Kassenwart ist für die eingehenden Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstigen finanziellen Mittel des Vereins verantwortlich und führt darüber Buch. Sie legt den geprüften Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor.

(2)   Die Mitgliederversammlung bestellt jährlich zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer stellen das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vor.

(3)   Die Vorsitzende, Ihre Stellvertreterinnen oder der Kassenwart unterbreiten der Mitgliederversammlung den vom Vorstand erstellten Haushaltsplan, betreffend der Verwendung der Vereinsmittel.

 

§ 13 Kassenprüfer

(1) Die MV wählt 2 Kassenprüfer. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse

 

§ 14 Auflösung des Vereins

(1)   Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der MV aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, möglichst zur Förderung von Frauen- Kinder- oder Familienprojekten.

 

§ 15 Schlussvorschriften

Stehen der Eintragung im Vereinregister oder der Anerkennung der Mildtätigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenhändig durchzuführen. Die geänderte Satzung muss von dem Vorstand bei der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

§ 15 Erstellung der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 2.Mai 2007 in Stuttgart erstellt.

 

Gez. Von den Gründungsmitgliedern